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Art. 40 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 6. Übertragung von Befugnissen

Organisation
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Art. 40 GG · 6. Übertragung von Befugnissen

1. Durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz können einzelne Befugnisse, welche ordentlicherweise dem Vorstand zustehen, besonderen Behörden oder Kommissionen übertragen werden.

2. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation von ständigen Kommissionen werden in einem Erlass der Gemeinde geregelt, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

3. Die ordentlichen Gemeindeorgane können für die Behandlung einzelner in ihre jeweilige Zuständigkeit fallender Geschäfte nichtständige Kommissionen einsetzen, soweit keine übergeordnete Vorschriften bestehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB 2006 3 · gr (Art. 40 GG)
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The appeal was dismissed because the appellant was rightly found guilty of violating this article (the main ground for the verdict).