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Art. 38 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Vorberatungspflicht

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Art. 38 GG · 4. Vorberatungspflicht

1. Der Gemeindevorstand hat alle Geschäfte, welche der Gemeindeversammlung oder gegebenenfalls dem Gemeindeparlament vorzulegen sind, vorzuberaten und Antrag zu stellen.

2. Bei Geschäften von grösserer Tragweite für die Gemeinde erarbeitet der Gemeindevorstand eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten beziehungsweise des Gemeindeparlamentes und stellt sie diesen rechtzeitig zu beziehungsweise publiziert sie auf angemessene Weise.

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