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Art. 32 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 8. Ausschluss

Organisation
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Art. 32 GG · 8. Ausschluss

1. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten und Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig derselben Gemeindebehörde angehören.

2. Dieselben Ausschlussgründe gelten auch für die gleichzeitige Einsitznahme im Gemeindevorstand und in der Geschäftsprüfungskommission.

3. In der Gemeindeverfassung können weitere Ausschlussgründe vorgesehen werden.

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