175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 28 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit
Organisation
Art. 28 GG · 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit
1. Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.
2. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.