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Art. 28 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit

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Art. 28 GG · 4. Teilnahme, Beschlussfähigkeit

1. Vorbehältlich entschuldbarer Gründe sind die Mitglieder von Behörden zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

2. Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

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