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Art. 25 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit

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Art. 25 GG · Gemeindebehörden 1. Wählbarkeit

1. Jede und jeder Stimmberechtigte kann in eine Gemeindebehörde gewählt werden.

2. In den Gemeindevorstand und ins Gemeindeparlament wählbar sind Personen, welche spätestens zum Zeitpunkt der Wahlen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben. Dieser ist während der gesamten Amtsdauer beizubehalten.

3. Das Gemeinderecht kann für die Wahl in eine Kommission mit Beratungsfunktion die Wohnsitzpflicht in der Gemeinde verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

V 2021 4 · gr (Art. 25 cpv. 2 LCom)
Official Domicile Dispute in Supplementary Election
Article defining eligibility for municipal office based on domicile, which was the central issue of the case, leading to the rejection of the appeal.