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Art. 22 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Öffentlichkeit, Ausstand

Organisation
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Art. 22 GG · 2. Öffentlichkeit, Ausstand

1. Die Gemeindeversammlungen sind öffentlich.

2. Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung. Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen und Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

3. Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Personen wird angeordnet, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen an einzelnen Geschäften dies erfordern.

4. Die für Behörden massgebenden Ausstandsgründe gelten für die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung nicht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

R 2013 133 · gr (Art. 22 GG)
Inn Renovation Permit Appeal Regarding Setback Violations
Cited in the reasoning as the reference point for the exclusion relationship relevant to the bias standard in Art. 23 GG.