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Art. 21 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindeversammlung 1. Beschlussfähigkeit, Verfahren

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Art. 21 GG · Gemeindeversammlung 1. Beschlussfähigkeit, Verfahren

1. Jede ordnungsgemäss einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.

2. Es darf nur über Verhandlungsgegenstände Beschluss gefasst werden, welche auf der mindestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlung bekanntgegebenen Traktandenliste verzeichnet sind.

3. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen ist bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VR1 2024 1009 · gr (art. 21 cpv. 3 LCom)
Appellant's Challenge to Municipal Minutes and Procedural Fairness
The appeal was declared inadmissible because the appellant failed to immediately contest the procedural defect regarding the agenda.