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Art. 20 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Urnenabstimmung

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Art. 20 GG · Urnenabstimmung

1. In der Gemeindeverfassung werden jene Geschäfte bezeichnet, welche der Urnenabstimmung unterliegen.

2. Mit Ausnahme der Wahlen sind die der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden.

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