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Art. 11 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage

Organisation
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Art. 11 GG · 2. Protokolle a) Protokollführung und Protokollauflage

1. Die Gemeindeorgane führen gesonderte Protokolle, die mindestens über die Beschlüsse, die Ergebnisse der Wahlen sowie allfällige Beanstandungen betreffend die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen Auskunft geben. Sie sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und nach ausdrücklicher oder stillschweigender Genehmigung von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

2. Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird spätestens einen Monat nach der Versammlung auf ortsübliche Weise publiziert. Die Publikation von Protokollen in elektronischen Medien ist unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Einsprachen gegen das Protokoll der Gemeindeversammlung sind innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich an den Gemeindevorstand einzureichen. Diese werden an der nächsten Gemeindeversammlung behandelt und das Protokoll anschliessend genehmigt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

V 2014 2 · gr (Art. 11 GG)
Communal Assembly Decisions on Hunting Lodge Rights and Land Exchange Annulled Due to Procedural Violations and Impermissible Asset Alienation
This provision related to the jurisdiction over initiatives was discussed, although the court did not find it to be a decisive reason for granting the appeal.
V 2006 11 · gr (Art. 11 Abs. 3 GG)
Municipal Council Closed Session on Privatization and Litigation Strategy Upheld
This provision regarding the duty to inform the public was mentioned in the reasoning regarding the balance of interests.