175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 103 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Beschlussfassung
Regionen
Art. 103 GG · 3. Beschlussfassung
1. Der Regionalausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handmehr. Vorbehältlich von Ausstandsgründen ist jedes Mitglied zur Stimmabgabe verpflichtet.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Abstimmungen gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.