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Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide

Kantonale Verwaltung
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Art. 15 RVOV · Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide

1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES zu unterzeichnen.

2. Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen

a) * in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;

b) * bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.

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