170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
Kantonale Verwaltung
Art. 15 RVOV · Unterzeichnungsformen 1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide
1. Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel handschriftlich oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES zu unterzeichnen.
2. Die Unterzeichnung kann mit Faksimile-Stempel erfolgen
a) * in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
b) * bei erstinstanzlichen Entscheiden, die dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprechen und nicht in die Rechte Dritter eingreifen.