170.310
RVOVOOGA
CH-GR
Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) - 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit
Kantonale Verwaltung
Art. 14 RVOV · 3. Form der Unterschriftsdelegation, Öffentlichkeit
1. Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung zu erfolgen.
2. Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.