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Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Gebühr
Art. 9 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Gebühr
1. Für die von der Behörde getroffenen Entscheide ist ein Gebühr von 50 bis 500 Franken zu bezahlen, die je nach Art und Bedeutung der Reklame festgelegt wird.
2. Im Falle einer Befugnisübertragung im Sinne von Artikel 10 des Gesetzes werden die vom Tiefbauamt und von den beigezogenen Kommissionen festgelegten Gebühren von der Gemeinde einkassiert und dem Staat rückerstattet.