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Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Bewilligungsverfahren - Mitteilung der Entscheide

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Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Mitteilung der Entscheide

1. Die Entscheidungsbehörde stellt den Instanzen, welche ein Gutachten abgegeben haben, ein Exemplar ihres Entscheides zu.

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