941.21
CH-FR
Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Bewilligungsverfahren - Mitteilung der Entscheide
Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Mitteilung der Entscheide
1. Die Entscheidungsbehörde stellt den Instanzen, welche ein Gutachten abgegeben haben, ein Exemplar ihres Entscheides zu.