Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.21 CH-FR

Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Bewilligungsverfahren - Frist für die Einreichung des Gesuchs

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Frist für die Einreichung des Gesuchs

1. Betrifft das Bewilligungsgesuch eine zeitlich beschränkte Reklame, so hat der Gesuchsteller es mindestens einen Monat vor dem ersten vorgesehenen Reklametag der zuständigen Behörde vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.

← Art. 6 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen Begriffsbestimmungen - Reklameart Art. 8 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →