941.21
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Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Bewilligungsverfahren - Frist für die Einreichung des Gesuchs
Art. 7 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Frist für die Einreichung des Gesuchs
1. Betrifft das Bewilligungsgesuch eine zeitlich beschränkte Reklame, so hat der Gesuchsteller es mindestens einen Monat vor dem ersten vorgesehenen Reklametag der zuständigen Behörde vorzulegen. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt.