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Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Bewilligungsverfahren - Zuständige Behörden
Art. 5 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Zuständige Behörden
1. Das Bewilligungsgesuch zum Aufstellen, Benützen oder Ändern einer Reklame ist an das Oberamt des Bezirks zu richten, in welchem die Reklame betrieben wird.
2. Im Falle einer Übertragung der Befugnis an die Gemeinde nach Artikel 10 des Gesetzes ist das Bewilligungsgesuch an die entsprechende Gemeinde zu richten.