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Art. 4 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Ausnahmen zur Bewilligungspflicht - Nicht strassengebundene Reklamen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RekG)

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Art. 4 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Nicht strassengebundene Reklamen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c RekG)

2. Für die in Artikel 3 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vorgesehenen nicht strassengebundenen Reklamen ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Höhe der verwendeten Buchstaben an der Fassade nicht mehr als 50 cm beträgt und die Fläche der Tafel 0,5 m² nicht übersteigt.

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