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Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Ausnahmen zur Bewilligungspflicht - Strassenreklamen (Art. 3. Abs. 2 RekG)

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Art. 3 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Strassenreklamen (Art. 3. Abs. 2 RekG)

2. Für die nachfolgend bezeichneten Strassenreklamen ist keine Bewilligung erforderlich

a) die Reklamen, welche in Schaufenstern oder an Fenstern stehen;

b) die Tafeln für Verkaufsangebote, deren Fläche 1,2 m² nicht übersteigt und die bis zu 0,5 m vor der Fassade aufgestellt sind;

c) die unbeleuchteten Firmenschilder, deren Fläche 0,5 m² nicht übersteigt und die an der Fassade und parallel dazu angebracht sind.

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