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Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Begriffsbestimmungen - Innerorts

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Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Innerorts

1. Für die Strassenreklamen ist der Ausdruck «innerorts» in der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr umschrieben.

2. Für die nicht strassengebundenen Reklamen bezeichnet dieser Ausdruck ein dicht bebautes Gebiet.

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