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Art. 1 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen - Begriffsbestimmungen - Reklameart

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Art. 1 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen · Reklameart

1. Die Begriffe Strassenreklamen, Fremdreklamen, Eigenreklamen und Firmenanschriften sind in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation festgelegt.

2. Die nicht strassengebundenen Reklamen können Fremdreklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein, wie dies in der Bundesverordnung über die Strassensignalisation betreffend die Strassenreklamen dargelegt ist.

Begriffsbestimmungen - Reklameart Art. 2 Ausführungsreglement zum Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen →

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