940.21
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Art. 9 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Entzug
Art. 9 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Entzug
1. Bevor die Direktion über einen Entzug der Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes entscheidet, gibt sie der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, so holt sie die Stellungnahme des Oberamtmannes ein.