940.21
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Art. 8 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Gültigkeit
Art. 8 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Gültigkeit
1. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft am 31. Dezember ab; der Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2. Bevor das Amt eine Bewilligung erneuert, holt es die Stellungnahme der Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein.
3. Die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen.