Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.21 CH-FR

Art. 8 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Gültigkeit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Gültigkeit

1. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligungen läuft am 31. Dezember ab; der Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

2. Bevor das Amt eine Bewilligung erneuert, holt es die Stellungnahme der Gemeindebehörde, des Oberamtes und der Kantonspolizei ein.

3. Die Direktion kann die neue Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen versehen.

← Art. 7 Verordnung über die Ausübung der Prostitution Gegenstand und zuständige Direktion Art. 9 Verordnung über die Ausübung der Prostitution →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →