940.21
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Art. 7 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Entscheid und Gebühren
Art. 7 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Entscheid und Gebühren
1. Die Bewilligung wird von der Direktion ausgestellt.
2. Für die Erteilung der Bewilligung ist eine Gebühr von 500 bis 2000 Franken zu entrichten.
3. Für jede Verweigerung, jeden Entzug, jede Änderung und jede Erneuerung einer Bewilligung erhebt die Direktion eine Gebühr von 200 bis 1000 Franken.