940.21
CH-FR
Art. 6 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Frist
Art. 6 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Frist
1. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnahme oder Erweiterung eingereicht werden.