Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.21 CH-FR

Art. 6 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Frist

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Frist

1. Das Bewilligungsgesuch muss spätestens 60 Tage vor der Betriebsaufnahme oder Erweiterung eingereicht werden.

← Art. 5 Verordnung über die Ausübung der Prostitution Gegenstand und zuständige Direktion Art. 7 Verordnung über die Ausübung der Prostitution →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →