Art. 5 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Anlegung der Akten und Stellungnahme
Art. 5 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Anlegung der Akten und Stellungnahme
1. Das Amt kontrolliert die gelieferten Unterlagen und Auskünfte und legt die für die Prüfung des Gesuches notwendigen Akten an.
2. Hierzu holt es die Stellungnahmen folgender Behörden ein
a) der Gemeindebehörde und des Oberamtes;
b) der Kantonspolizei.
3. Bevor ein Bewilligungsgesuch für einen neuen Prostitutions-Salon oder für die Änderung eines bestehenden Salons eingereicht werden kann, muss ein Baubewilligungsgesuch eingereicht werden. Damit die Koordination der Verfahren sichergestellt werden kann, wird im Bewilligungsentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen der mit der Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes beauftragten Organe eingehalten werden müssen.
4. Auf Verlangen der Direktion kann das Amt weitere Auskünfte anfordern.