940.21
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Art. 4 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Wesentliche Änderung der Situation
Art. 4 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Wesentliche Änderung der Situation
1. Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber müssen das Amt unverzüglich über jede Änderung ihrer Situation und der Situation des Prostitutions-Salons oder der Escort-Agentur informieren.
2. Bei einer Änderung eines bestehenden Prostitutions-Salons müssen dem Gesuch einzig die Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 Bst. a-f beigelegt werden.
3. Wer einen Prostitutions-Salon oder eine Escort-Agentur übernehmen will, muss dem Gesuch sämtliche Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 3 Abs. 1 bzw. Artikel 3 Abs. 2 beilegen.