Art. 3 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Einreichen des Gesuches
Art. 3 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Einreichen des Gesuches
1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind (Prostitutions-Salons), muss schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern
a) Angaben zum Salon: Name, Adresse und administrative Wohnungsnummer, gegebenenfalls Telefonnummer sowie Internetseite;
b) Beschreibung der Örtlichkeiten, insbesondere Grösse, Anzahl Räume und Sanitäranlagen;
c) Betriebszeiten;
d) Anzahl Personen, die im Salon die Prostitution ausüben (pro Tag und insgesamt);
e) Angaben über allfällige im Salon erbrachte Nebenleistungen, z.B. der Betrieb einer Bar;
f) ...
g) vollständige Angaben über die Identität der für den Salon verantwortlichen Person;
h) Strafregisterauszug für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
i) Bestätigung des Friedensgerichts über die Handlungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
j) Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Wohngemeinde(n) der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers über die letzten fünf Jahre;
k) für ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis;
l) wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine nach Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes von einer juristischen Person als verantwortlich bezeichnete Person ist: Angaben zur juristischen Person, Auszug aus dem Handelsregister sowie ein Auszug aus dem Register des Betreibungs- und des Konkursamts der Sitze der juristischen Person der letzten fünf Jahre.
2. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die Eröffnung einer Agentur für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten und potentiellen Kundinnen und Kunden (Escort-Agentur) muss schriftlich an das Amt gerichtet werden; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern
a) Name, Adresse und Telefonnummer der Agentur und Angaben zu ihrer Internetseite;
b) Angaben über die Identität aller Personen, die durch Vermittlung der Agentur die Prostitution ausüben;
c) die Angaben nach Absatz 1 Bst. g-l über die verantwortliche Person und, bei einer juristischen Person, über die von dieser bezeichnete verantwortliche Person.
3. Ausländische Staatsangehörige haben anstelle der Unterlagen nach Absatz 1 Bst. h-j die von der zuständigen Behörde ihres Heimatlandes ausgestellten, als gleichwertig erachteten Unterlagen oder andere notwendige Bescheinigungen beizubringen.
4. Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. f, h, i, j und l dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein.