940.21
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Art. 23 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Übergangsrecht
Art. 23 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Übergangsrecht
1. Sind Prostitutionsräumlichkeiten beim Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution bereits in Betrieb, so kann das Gesuch in Abweichung von Artikel 5 Abs. 3 in einem summarischen Verfahren behandelt werden.