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Art. 22 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Entschädigungen

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Art. 22 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Entschädigungen

1. Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.

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