940.21
CH-FR
Art. 22 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Entschädigungen
Art. 22 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Entschädigungen
1. Die Kommissionsmitglieder werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.