940.21
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Art. 21 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Arbeitsweise
Art. 21 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Arbeitsweise
1. Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Mitglieder jedes Mal ein, wenn die Geschäfte es erfordern, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR).