940.21
CH-FR
Art. 20 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Zusammensetzung
Art. 20 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Zusammensetzung
1. Die Kommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor geleitet. Ihr gehören ausserdem folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an
a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen für die Unterstützung der Prostituierten;
b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstellen OHG;
c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonsarztamts oder des Amts für Gesundheit;
d) eine Oberamtsperson;
e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden;
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonspolizei;
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Bevölkerung und Migration;
h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für den Arbeitsmarkt.