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Art. 20 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Zusammensetzung

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Art. 20 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Zusammensetzung

1. Die Kommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektorin oder vom Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektor geleitet. Ihr gehören ausserdem folgende vom Staatsrat ernannte Mitglieder an

a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Organisationen für die Unterstützung der Prostituierten;

b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beratungsstellen OHG;

c) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kantonsarztamts oder des Amts für Gesundheit;

d) eine Oberamtsperson;

e) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsbehörden;

f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kantonspolizei;

g) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Bevölkerung und Migration;

h) eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für den Arbeitsmarkt.

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