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Art. 2 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Meldung

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Art. 2 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Meldung

1. Jede Person, die beabsichtigt, im Kanton die Prostitution auszuüben, meldet sich vorher und persönlich bei der für die Sittlichkeitsdelikte zuständigen Brigade der Kriminalpolizei.

2. Sie muss folgende Unterlagen und Auskünfte liefern

a) ihre vollständige Identität: Name, Vorname, Pseudonym, Name und Vorname des Vaters, Mädchenname und Vorname der Mutter, Zivilstand, Name und Vorname des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz, Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Art des Ausländerausweises;

b) ein neueres Foto;

c) den Standort, wo sie die Prostitution ausübt, gegebenenfalls unter Angabe der genauen Adresse des Prostitutions-Salons;

d) den Beginn dieser Tätigkeit.

3. Das Gesuch um Löschung der Eintragung kann schriftlich an die zuständige Brigade der Kriminalpolizei gerichtet werden. Die Daten werden unverzüglich nach Empfang des Gesuches vernichtet.

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