940.21
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Art. 19 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Beratende Kommission im Bereich der Prostitution - Im Allgemeinen
Art. 19 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Im Allgemeinen
1. Die beratende Kommission im Bereich der Prostitution (die Kommission) ist der Direktion administrativ zugewiesen. Sie übt die Befugnisse aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.
2. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit den Diensten und Organisationen zusammen, die auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene tätig sind.