940.21
CH-FR
Art. 18 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Subventionierung - Kontrolle
Art. 18 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Kontrolle
1. Die Direktion gewährleistet die Kontrolle der Projekte für Prävention und gesundheitliche und soziale Betreuung der Personen, die die Prostitution ausüben, sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluieren.
2. Wenn nötig, kann sie die Mitarbeit folgender Stellen anfordern
a) Kantonsarztamt;
b) Amt für Gesundheit;
c) ...
d) Amt für den Arbeitsmarkt;
e) Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.