Art. 17 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Subventionierung - Subventionierung von Projekten
Art. 17 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Subventionierung von Projekten
1. Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet werden. Die mitgelieferte Dokumentation muss insbesondere Auskunft geben über
a) die Ziele;
b) die verantwortlichen Personen;
c) die Zielgruppe;
d) die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Personen;
e) die voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
f) allfällige Partner;
g) das Evaluationsverfahren;
h) den Voranschlag und die Finanzierung.
2. Grundsätzlich werden Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt. Die Begünstigten müssen der Direktion jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht unterbreiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es namentlich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.
3. Die Beitragshöhe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Ausgaben.