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Art. 16 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Subventionierung - Subventionierung der Institutionen

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Art. 16 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Subventionierung der Institutionen

1. Leistungen von Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten, und die von der Direktion beauftragt sind oder mit dieser eine Vereinbarung abgeschlossen haben, können subventioniert werden. Der Leistungsauftrag nennt den Auftrag dieser Institutionen, die Zielsetzungen, die Leistungen, ihre Finanzierung und das Evaluationsverfahren.

2. Die Beiträge tragen dazu bei, die Kosten für die laufenden Tätigkeiten der betroffenen Institutionen zu decken sind, namentlich die Kosten für

a) die Bedarfsanalyse;

b) die Umsetzung und die Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auftrag entsprechen;

c) die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;

d) die Zusammenarbeit mit weiteren Partnern für die Konzipierung, Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;

e) die Informationsverbreitung.

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