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Art. 13 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Hausdurchsuchung

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Art. 13 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Hausdurchsuchung

1. Bei Polizeikontrollen in Räumlichkeiten, in denen Prostitution ausgeübt oder vermutlich ausgeübt wird, wohnt die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person der Durchsuchung bei. Sie oder er wird aufgefordert, das Durchsuchungsprotokoll gegenzuzeichnen, und erhält auf Verlangen eine Kopie davon.

2. Anlässlich dieser Kontrollen identifiziert die Kantonspolizei die betroffenen Personen und überprüft deren Situation. Die notwendigen Dokumente dürfen beschlagnahmt werden, wenn dies für die Feststellung des Sachverhalts unerlässlich ist.

3. Bei jeder Kontrolle und jeder Hausdurchsuchung müssen mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte der Kantonspolizei anwesend sein.

4. Die Kantonspolizei führt in ihren Räumen ein Register, in dem jede Hausdurchsuchung und jede Person, die kontrolliert worden ist, verzeichnet sind.

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