Art. 12 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Register
Art. 12 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Register
1. Das Register nach Artikel 11 des Gesetzes wird auf Papier oder gemäss einem anderen von der Kantonspolizei zugelassenen System geführt. Es muss unmittelbar nachgeführt werden, sodass es genau wiedergibt, wer im Salon anwesend ist, und enthält folgende Rubriken
a) Identität aller Personen, die im Prostitutions-Salon die Prostitution ausüben: Name, Vorname, Pseudonym, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz sowie Heimatort oder, für ausländische Staatsangehörige, Nationalität und Ausländerausweis;
b) Einzelheiten der diesen Personen erbrachten Leistungen: Bereitstellung eines Zimmers und von Sanitäranlagen, Wäscherei, usw;
c) Gegenleistungen der Prostituierten für diese Leistungen.
2. Diese Daten müssen während einem Jahr im Prostitutions-Salon aufbewahrt werden. Wird der Salon geschlossen, so müssen sie der Kantonspolizei übermittelt werden, die sie nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Im Übrigen gelten die Regeln des Bundesgesetzes über den Datenschutz.