940.21
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Art. 11 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Sauberkeit und Hygiene in den Räumlichkeiten
Art. 11 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Sauberkeit und Hygiene in den Räumlichkeiten
1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vergewissert sich, dass die Hygienemassnahmen im Prostitutions-Salon, für die sie oder er verantwortlich ist, eingehalten werden. Sie oder er sorgt insbesondere dafür, dass
a) die Räumlichkeiten, das Mobiliar und das Bettzeug regelmässig gereinigt werden;
b) die Prostituierten über eine ausreichende Raumfläche und Sanitäranlagen mit zumindest einer Dusche verfügen;
c) den Prostituierten und ihren Kundinnen oder Kunden Präservative unentgeltlich oder höchstens zum Ankaufspreis sowie Informationsmaterial über sexuell übertragbare Infektionen zur Verfügung gestellt werden.