940.21
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Art. 10 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Abrufverfahren
Art. 10 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Abrufverfahren
1. Die Kantonspolizei kann auf die vom Amt bearbeiteten und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten über ein Abrufverfahren zugreifen. Das Abrufverfahren wird in einem von den betroffenen Organen erstellten Benutzerreglement dokumentiert.