Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
940.21 CH-FR

Art. 10 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Bewilligungen - Abrufverfahren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Abrufverfahren

1. Die Kantonspolizei kann auf die vom Amt bearbeiteten und für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten über ein Abrufverfahren zugreifen. Das Abrufverfahren wird in einem von den betroffenen Organen erstellten Benutzerreglement dokumentiert.

← Art. 9 Verordnung über die Ausübung der Prostitution Gegenstand und zuständige Direktion Art. 11 Verordnung über die Ausübung der Prostitution →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →