940.21
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Art. 1 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Gegenstand und zuständige Direktion
Art. 1 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Gegenstand und zuständige Direktion
1. Diese Verordnung enthält die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Ausübung der Prostitution. Sie regelt insbesondere
a) das Verfahren für die Meldung der berufsmässigen Sexanbietenden;
b) das Bewilligungsverfahren für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, und für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten (weiblichen und männlichen) und potentiellen Kundinnen und Kunden;
c) die Subventionierung der Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten und sie unterstützen, und der Projekte mit diesem Zweck.
2. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) vollzieht die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution.