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Art. 1 Verordnung über die Ausübung der Prostitution - Gegenstand und zuständige Direktion

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Art. 1 Verordnung über die Ausübung der Prostitution · Gegenstand und zuständige Direktion

1. Diese Verordnung enthält die Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Ausübung der Prostitution. Sie regelt insbesondere

a) das Verfahren für die Meldung der berufsmässigen Sexanbietenden;

b) das Bewilligungsverfahren für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, und für die Kontaktvermittlung zwischen Prostituierten (weiblichen und männlichen) und potentiellen Kundinnen und Kunden;

c) die Subventionierung der Institutionen, die Prostituierten Hilfe leisten und sie unterstützen, und der Projekte mit diesem Zweck.

2. Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) vollzieht die Gesetzgebung über die Ausübung der Prostitution.

Gegenstand und zuständige Direktion Art. 2 Verordnung über die Ausübung der Prostitution →

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