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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 9 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Information der Bevölkerung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 AufsV · Information der Bevölkerung

1. Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.

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