922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 9 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Information der Bevölkerung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 AufsV · Information der Bevölkerung
1. Das Amt informiert die Bevölkerung regelmässig über seine Tätigkeit.