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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 8 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Aufsichtsziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 AufsV · Aufsichtsziele

1. Die Aufsichtsziele leiten sich ab aus den gesetzlichen Grundlagen, deren Einhaltung das Amt gewährleistet.

2. Die Aufsichtsziele werden in den jährlichen Zielen des Amts festgelegt, die der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zur Genehmigung unterbreitet werden.

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