922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 7 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Zusammenarbeit mit den Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 AufsV · Zusammenarbeit mit den Gemeinden
1. Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amts fallen, können die Gemeinden die Unterstützung des Amts anfordern.