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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 7 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 AufsV · Zusammenarbeit mit den Gemeinden

1. Für die Feststellung von Sachverhalten, die unter die Gesetzgebung aus dem Zuständigkeitsbereich des Amts fallen, können die Gemeinden die Unterstützung des Amts anfordern.

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