Art. 64 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen
Art. 64 AufsV · Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen
1. Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit.
2. Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebenenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen.
3. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädigung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privatfahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.