Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 64 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (64 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 64 AufsV · Übergangsbestimmung zu Motorfahrzeugen

1. Das Amt stellt die Fahrzeuge nach Artikel 34 vor Ende 2030 bereit.

2. Während der Übergangszeit müssen die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher für die zur Erfüllung ihrer Arbeit unbedingt erforderlichen Fahrten gegebenenfalls über ein privates Motorfahrzeug verfügen.

3. Die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher und die Aufseherinnen und Aufseher erhalten eine Kilometerentschädigung und eine zusätzliche Entschädigung für die Verwendung ihres Privatfahrzeugs auf schwierigen Wegen gemäss der Skala im Reglement über die besonderen Entschädigungen für das Personal des Amts für Wald und Natur. Die Vorschriften der Gesetzgebung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.

← Art. 63 AufsV Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Zweck und Anwendungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →