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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 63 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV)

Rechtsmittel
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Art. 63 AufsV

1. Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

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