922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 63 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV)
Rechtsmittel
Art. 63 AufsV
1. Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.