922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 62 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und Rechtsschutz
Hilfspersonal - Rechte
Art. 62 AufsV · Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und Rechtsschutz
1. Der Staat gewährleistet den Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufsehern den Schutz gegen ungerechtfertigte Drohungen und Angriffe und den Rechtsschutz gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal.