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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 61 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Material

Hilfspersonal - Rechte
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Art. 61 AufsV · Material

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher rüstet sich auf eigene Kosten aus.

2. Das Amt kann der Hilfsaufseherin oder dem Hilfsaufseher das für ihre oder seine Arbeit erforderliche Material zur Verfügung stellen.

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