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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 60 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Versicherungen

Hilfspersonal - Rechte
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Art. 60 AufsV · Versicherungen

1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle versichert.

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