922.21
AufsVOSurv
CH-FR
Art. 60 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Versicherungen
Hilfspersonal - Rechte
Art. 60 AufsV · Versicherungen
1. Die Hilfsaufseherin oder der Hilfsaufseher ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Aufgaben vom Staat gegen Haftpflichtansprüche und Unfälle versichert.