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922.21 AufsVOSurv CH-FR

Art. 6 Verordnung über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei (AufsV) - Modalitäten der Zusammenarbeit - Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 AufsV · Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt

1. Sind oberirdische Gewässer verunreinigt, so nimmt das Amt Wasserproben, stellt eventuelle Schäden am Fischbestand fest und führt die Voruntersuchung über die Ursachen der Verschmutzung durch. Es erstellt einen Bericht über die Einvernahme und die Untersuchung.

2. Das Amt für Umwelt lässt die vom Amt entnommenen Proben untersuchen. Es beteiligt sich an der Untersuchung über die Umstände der Verschmutzung, ausser bei Bagatellfällen.

3. Liegen Schäden am Fischbestand vor, so erstellt das Amt den Verzeigungsrapport. Liegen keine Schäden am Fischbestand vor, so ist das Amt für Umwelt dafür zuständig.

4. Das Amt für Umwelt unterstützt das Amt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

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